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Hier eine Information von RA Dr. Schwenke zum Thema Mehrwertsteuer-Senkung in Online-Shops und auf Websites.
Er schreibt in seinem aktuellen Newsletter dazu:

Ab dem 01. Juli ändert sich die Höhe des USt-Satzes und damit müssen Onlineanbieter prüfen, ob ihre Angaben zur USt und den Preisen zutreffend sind.

🏷️ Änderung des Hinweises auf die USt
Die Angabe zur USt wird Ihnen keine Kopfschmerzen bereiten, wenn Sie neben den Preisangaben (oder per Sternchen verwiesen) lediglich den Hinweis “inkl. USt.” (bzw. “inkl. MwSt.“) stehen haben. In dem Fall müssen Sie keine Anpassung vornehmen.

Falls Ihr Hinweis jedoch bisher “inkl. 19% USt.” lautete, dann streichen Sie schlicht die “19%”. Denn Sie müssen zwar darauf hinweisen, dass die USt ein Teil des Preises ist, müssen aber nicht ihre Höhe nennen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PangV).

🏷️ Änderung der Preise
Wenn die Preisangaben von Ihrem Shop-System nicht automatisch angepasst werden (was die sicherste Lösung ist) und Sie die Preise nicht händisch anpassen möchten, dann überlegen Sie vielleicht stattdessen bei allen Preisen einen derartigen Sternchenhinweis aufzunehmen:

*Vom 1.7. bis zum 31.12.2020 wird der Rechnungsbetrag für dieses Angebot im Rahmen der MwSt.-Reduzierung von 19% auf 16% geringer ausfallen als die hier dargestellten Preise“.

Preisauszeichnungen müssen jedoch grundsätzlich die tatsächlichen Preise abbilden. Ein pauschaler Hinweis auf geringere Preise ist nur ausnahmsweise zulässig und im Fall der USt-Senkung sehr fraglich. Denn die Preissenkung muss “nach Kalendertagen zeitlich begrenzt” sein und “durch Werbung bekannt gemacht” werden (§ 9 Abs. 2 PANGV).

Die Senkung der USt gilt zum einen für 6 Monate, was gegen eine nach “nach Kalendertagen zeitlich begrenzte” Dauer spricht. Auch ist es bereits zweifelhaft, ob die USt-Änderung überhaupt eine Preissenkung im Sinne des Gesetzes ist. Ferner müssen Sie besondere Werbemaßnahmen vorab ergreifen. Preisgebundene Artikel (Bücher, verschreibungspflichtige Arzneien, Bücher & Zeitschriften) sind zudem ohnehin von der Regelung ausgenommen.

Allerdings meint das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das der Sternchenhinweis statt Preisänderungen zulässig sei. Diese Rechtsansicht kann als mutig bezeichnet werden und hat das Problem unverbindlich zu sein. D. h. ein Gericht kann es anders sehen und eine Abmahnung gegen Sie bestätigen.

☝️ Empfehlung für die Praxis: Aufgrund der Unwägbarkeiten, empfehle ich Ihnen daher, wenn es möglich ist, die Preisangaben ab dem 1. Juli anzupassen. Ansonsten könnten Sie abgemahnt werden und riskieren ca. 2.000 Kosten der Rechtsverteidigung und ca. 5.000 Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Um die Vertragsstrafe (oder ein Gerichtsverfahren) zu vermeiden, werden Sie die Preise in dem Fall innerhalb von wenigen Tagen anpassen müssen.